a) Der Auftragnehmer bietet seinem Kunden Dienstleistungen durch einen virtuellen, nicht persönlich vor Ort anwesenden Assistenten an. Ausnahmen hiervon werden gemeinschaftlich beschlossen. Nach Vertragsannahme hat der Kunde die Möglichkeit, seinem virtuellen Assistenten einmalige oder auch wiederkehrende Tätigkeiten zu übertragen. Der entsprechende Leistungsumfang wird vorher vom Kunden definiert und vom Auftragnehmer bestätigt.
b) Die Übermittlung der Aufträge kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per WhatsApp, über das Kontaktformular oder per E-Mail erfolgen. Der Kunde muss seinem virtuellen Assistenten eine Erklärung bzw. Einweisung des Auftrages geben und ihn über die gewünschte Ausführungsweise des Arbeitsergebnisses aufklären. Wenn vorhanden, wird der Kunde dem Auftragnehmer eine Deadline mitteilen.
c) Der virtuelle Assistent des Kunden wird die vorliegenden Informationen über die Ausführung, das gewünschte Ergebnis und die eventuelle Deadline prüfen und hat jederzeit das Recht, fehlende Infos beim Kunden einzuholen sowie einen Gegenvorschlag zur Deadline zu unterbreiten, sollte sich diese als nicht realisierbar erweisen.
d) Sollte der Auftragnehmer in Verzug geraten, so ist ihm eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach erfolglosem Verstreichen dieser Nachfrist kann der Kunde zu dem Teil vom Vertrag zurücktreten, in dem die Leistung noch nicht erbracht worden ist.
e) Die dem Kunden zugewiesenen virtuellen Assistenten arbeiten nur nach expliziter Absprache in den Räumlichkeiten des Kunden. Der Kunde kann den Aufenthaltsort seines virtuellen Assistenten nicht festlegen.
f) Der Kunde kann sich einen virtuellen Assistenten zur Bearbeitung seiner Aufgaben wünschen, jedoch behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, eventuell einen anderen Assistenten zuzuteilen. Auch ist ein Wechsel des virtuellen Assistenten im Verlauf der Auftragsbearbeitung durch den Auftragnehmer zulässig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Falle der Erkrankung, des Urlaubs oder aufgrund eines fachlichen Schwerpunktes Unterbevollmächtigte als Erfüllungsgehilfen zur Erbringung der Leistung einzusetzen.
g) Kosten für Dienstleitungen und Sachgüter, die im Auftrag des Kunden über den Auftragnehmer bei Fremdanbietern gebucht werden sollen, hat der Kunde selbst zu tragen und werden entweder direkt von diesem beglichen oder auf Wunsch vom Auftragnehmer an den Kunden in Rechnung gestellt. Eine Beauftragung/Buchung dieser Anbieter erfolgt nur nach schriftlicher Absprache mit dem Kunden.